Die Hauptsatzung der Stadt Meckenheim wurde am 09.11.2020 aktualisiert und im Amtsblatt am 13./14.11.2020 veröffentlicht.

Wir möchten hier besonders auf die § 4 und 6 hinweisen, die wir nachstehend auszugsweise zitieren:

§ 4 Einteilung des Stadtgebietes in Ortschaften, Ortsvorsteher

(4)    Der Ortsvorsteher hat die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder an den für die Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Ausschuss soll den Ortsvorsteher vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange der Ortschaft berühren, hören. Die Anhörung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn der Ortsvorsteher in einer Angelegenheit dem Rat Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat.

(5)    Der Bürgermeister kann den Ortsvorsteher mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung und in geeigneten Fällen für den Bereich seiner Ortschaft mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen beauftragen. Der Ortsvorsteher führt diese Geschäfte/Aufgaben in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch.

Anmerkung der BI: Wir weisen hier besonders auf Punkt 4 hin.

 

§ 6 Unterrichtung der Einwohner

(1)    Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z.B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall.

(2)    Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Stadt handelt, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner nachhaltig berühren oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.

(3)    Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.

(4)    Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.

Die komplette Hauptsatzung der Stadt Meckenheim finden Sie unter

https://www.meckenheim.de/cms117/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen/artikel/71415/